Unsere Satzung
Hier können Sie unsere aktuelle Satzung nachlesen.
Diese Satzung ersetzt die
ursprünglich im Vereinsregister eingetragene Satzung vom Februar 1996.
Inhalt
§1 Name und Sitz des Vereins,
Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6 Aufnahmegebühr und Beiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
§13 Satzungsänderungen
§14 Vereinsauflösung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der ModellBauClub Goldstein
e.V., abgekürzt "MBCG", hat seinen Sitz in Frankfurt-Goldstein.
- Das Geschäftsjahr
beginnt am 1. Januar.
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§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Modellsport (Flug-,
Schiff- und Automodelle) zu fördern und zu pflegen. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung modellsportlicher
Übungen und Leistungen, sowie das Streben, die Jugend für Sport
und Technik zu begeistern und zu fördern
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht
werden:
Gewährleistung eines regelmäßigen
und geordneten Modellbetriebes,
- Durchführung von gemeinsamen Trainingsstunden
unter Leitung von fachkundigen Vereinsmitgliedern,
- Teilnahme an Vereins- und anderen Meisterschaften,
- Organisation von Veranstaltungen, Versammlungen
und Vorträgen,
- Veranstaltung von Gesellschaftsabenden.
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§3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder gut beleumdeter Modellbaufreund werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
- Jugendliche sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
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§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder nach §3 Abs. 3 und 5 mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder erhalten in Einzelfällen das Stimmrecht, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Versammlung dies zulässt.
- Mitglieder nach §3 Abs. 3 und 5 haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Diese Mitglieder haben das Recht, die Vereinsräume unter Beachtung der Hausordnung kostenlos zu benutzen. Sie haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen kostenlos zu benutzen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach Kräften
zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich
zu behandeln,
- den Beitrag bis zum 31.3. des Geschäftsjahres
im Voraus zu entrichten.
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§5 Beginn und Ende
der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand
die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung
einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß
des Geschäftsjahres einzuhalten.
- Der Ausschluß kann erfolgen,
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung
von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
- bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen
Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
- wegen grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen.
- Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung
des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen
Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der erfolgte Beschluß zum Ausschluß ist dem Mitglied unter eingehender
Begründung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben.
- Gegen diesen Beschluß ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft.
Dies muß innerhalb eines Monats nach Eingang des Auschließungsbeschlusses
schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Berufung muß auf die
Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden. Bis dahin
ruhen alle Rechte des betroffenen Mitgliedes.
- Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist, ausgeschlossen.
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§6
Aufnahmegebühr und Beiträge
-
Aufnahmegebühr und monatlicher Beitragssatz werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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§7
Organe des Vereins
-
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§8
Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Rennleiter.
-
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der
2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dahin beschränkt, daß
er nur tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
-
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
-
Für Grundstücksverträge und Dienstverträge
ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
-
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt
Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
-
Der Rennleiter organisiert die Vereinsmeisterschaft sowie
die Teilnahme an anderen Rennveranstaltungen.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl
des Vorstandes ist möglich.
-
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
wird binnen drei Tagen eine neue Sitzung anberaumt, die unabhängig
von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf wird bei
der Einladung besonders hingewiesen.
-
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
-
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Mitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung
eine Ersatzperson zu stellen.
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§9
Die Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,
möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, durch den Vorstand
einzuberufen.
-
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
einzuladen.
-
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangt. Auch gelten die Vorgaben von §9,2.
-
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen
eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf wird in der Einladung zur zweiten Versammlung besonders hingewiesen.
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§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die
Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten
Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Aufstellung der Finanzordnung und eines Haushaltsplanes.
- Festlegung der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Aufstellung einer Hausordnung für die Vereinsräume und
Rennstrecken.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Aufgaben sowie die ihr
nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
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§11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
-
Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt
der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung
beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
-
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Mehrheit vor.
-
Die Beschlußfassung erfolgt auf Zuruf, soweit
nicht Gesetz oder Satzung dem entgegenstehen.
-
Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
erfolgt auf Zuruf. Sie erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel
der Anwesenden dies wünscht.
-
Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit
ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich dabei abermals Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
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§12
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
-
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
-
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
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§13
Satzungsänderungen
-
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
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§14 Vereinsauflösung
-
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß
der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
-
Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der
Geschäfte drei Liquidatoren.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Frankfurt am Main, Oktober 2000
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MBC Goldstein e.V. - www.mbcgoldstein.de -