Unsere Satzung

Hier können kann unsere aktuelle Satzung nachgelesen werden.
Diese Satzung ersetzt die ursprünglich im Vereinsregister eingetragene Satzung vom Februar 1996.

Inhalt

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6 Aufnahmegebühr und Beiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
§13 Satzungsänderungen
§14 Vereinsauflösung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der ModellBauClub Goldstein e.V., abgekürzt „MBCG“, hat seinen Sitz in Frankfurt-Goldstein.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.

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§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Modellsport (Flug-, Schiff- und Automodelle) zu fördern und zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung modellsportlicher Übungen und Leistungen, sowie das Streben, die Jugend für Sport und Technik zu begeistern und zu fördern
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Modellbetriebes,
    2. Durchführung von gemeinsamen Trainingsstunden unter Leitung von fachkundigen Vereinsmitgliedern,
    3. Teilnahme an Vereins- und anderen Meisterschaften,
    4. Organisation von Veranstaltungen, Versammlungen und Vorträgen,
    5. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden.

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§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumdeter Modellbaufreund werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
  4. Jugendliche sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder nach §3 Abs. 3 und 5 mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder erhalten in Einzelfällen das Stimmrecht, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Versammlung dies zulässt.
  2. Mitglieder nach §3 Abs. 3 und 5 haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Diese Mitglieder haben das Recht, die Vereinsräume unter Beachtung der Hausordnung kostenlos zu benutzen. Sie haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen kostenlos zu benutzen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag bis zum 31.3. des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.

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§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen,
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
    2. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
    4. wegen grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der erfolgte Beschluss zum Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Begründung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
  6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Dies muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Auschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Berufung muss auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden. Bis dahin ruhen alle Rechte des betroffenen Mitgliedes.
  7. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist, ausgeschlossen.

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§6 Aufnahmegebühr und Beiträge

  1. Aufnahmegebühr und monatlicher Beitragssatz werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

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§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Rennleiter.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dahin beschränkt, dass er nur tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  6. Der Rennleiter organisiert die Vereinsmeisterschaft sowie die Teilnahme an anderen Rennveranstaltungen.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird binnen drei Tagen eine neue Sitzung anberaumt, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf wird bei der Einladung besonders hingewiesen.
  9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu stellen.

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§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Auch gelten die Vorgaben von §9,2.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf wird in der Einladung zur zweiten Versammlung besonders hingewiesen.

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§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
    4. Aufstellung der Finanzordnung und eines Haushaltsplanes.
    5. Festlegung der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages.
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. Aufstellung einer Hausordnung für die Vereinsräume und Rennstrecken.
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

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§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt auf Zuruf, soweit nicht Gesetz oder Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt auf Zuruf. Sie erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der Anwesenden dies wünscht.
  5. Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich dabei abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

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§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§13 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

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§14 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt am Main, Oktober 2000

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